Seminar
Politische Ideen und ihre Träger im Wandel
Wintersemester 99/00
Dr. Andreas Ladner
Referatspapier
von Michael Wiget
1.Einleitung
2.Die
Finanzierung der politischen Parteien mit dem Fokus auf die Schweiz
3.Historischer
Rückblick: Versuche zur Einführung einer staatlichen Parteienfinanzierung
in der Schweiz
4.Modelle
der Öffentlichen Parteienfinanzierung
5.Bibliographie
Im vorliegenden Paper gebe
ich einen Überblick darüber, wie sich politische Parteien finanziern
können und wie sie es in der Schweiz tun. Während einer Debatte
im Grossen Rat des Kantons Bern wurde die staatliche Parteienfinanzierung
mit dem Monster im Loch Ness verglichen: Es taucht immer wieder auf, nimmt
aber nie sehr konkrete Formen an und verschwindet meist bald wieder in der
Versenkung (Bund 1997). Diesen
Prozess des Auf und Ab beschreibe ich in einem zweiten, eher staatsrechtlich
Teil des Papers. Im dritten Teil stelle ich die meiner Ansicht nach wichtigsten
Modelle einer staatlichen Parteienfinanzierung vor, die in Praxis und Literatur
existieren, und blicke dabei bereit ein wenig auf deren Brauchbarkeit für
die Schweiz.
In
meinem Referat werde ich nicht mehr gross auf das im Paper erwähnte
eingehen. Ich möchte darin nochmals kurz auf den Wandel der westeuropäischen
Parteiensysteme im Sinne von Kirchheimer eingehen und herausfinden, ob eine
staatliche Parteienfinanzierung diesen Wandlungsprozess unterstützt,
hemmt oder gar erst ermöglicht. Dannach werde ich anhand eines Aufsatzes
von Peter Lösche die demokratietheoretischen Anforderungen an eine Parteienfinanzierung
aufzeigen. Ob und wie diese Anforderungen in der Schweiz umgesetzt werden
könnten versuche ich anschliessend zu erklären. In einem Fazit versuche
ich dann, meine Erkenntnisse vor dem Hintergrund des bisherigen Seminars zu
betrachten.
Da
in der Schweiz neben der staatlichen Parteienfinanzierung auch eine klare
rechtliche Regelung des Parteienwesens fehlt, müssen diese über
die Verwendung ihrer Mittel auch keine Rechenschaft ablegen. Daher sind Hinweise
über das Finanzgebahren der Schweizer Parteien nicht ohne weiters auffindbar.
In den Fact-Sheets zum Wandel der Parteien in der Schweiz von Ladner/Brändle
ist eine für unsere Zwecke brauchbare Aufstellung der Parteifinanzen
enthalten (Fact-Sheets 1999).
diese bezieht sich jedoch nur auf die Kantonalparteien. Die direkten obligatorischen
Mitgliederbeiträge machen bei den Einnahmen der kantonalen Sektionen
der Bundesratsparteien zwischen 8 % (FDP) und 32 % (SP) aus. Zwischen 10 und
16 % der Einnahmen bestehen aus zusätzlichen freiwilligen Mitgliederbeiträgen
(Ebd.). Die auf der Gemeindeebene
angesiedelten Parteisektionen finanzieren sich beinahe vollständig durch
Mitgliederbeiträge (Drysch 1998:
63). Die nationalen Parteiorganisationen sind in der Regel auf Beitragsabzweigungen
seitens der Kantonalparteien angewiesen, was aber den wenigsten nationalen
Parteiorganisationen ein Auskommen ermöglicht.
Wichtig
ist auf nationaler Ebene vor allem die Mittelbeschaffung mittels Spenden.
Die FDP deckt auf diese Art 85 % ihres Aufwandes auf nationaler Ebene, die
CVP 66 %, die SVP 20 % und die SP 11 % (Weigelt
1988 : 32). Auch in diesem Bereich sind die Parteien zu keiner Offenlegung
verpflichtet und es existieren ebenfalls keine neueren und exakteren Angaben
über die Höhe der Spenden. Finanzielle Spenden von potenten Geldgebern
werden im Schweizerischen Politsystem auch oft nicht direkt an Parteien vergeben,
sondern in Abstimmungskämpfe investiert (Drysch
1998: 78). Eine kritische Auseinandersetzung und eine breite öffentliche
Diskussion um die finanzielle Unterstützung von Abstimmungskommitees,
Parteien und sozialen Bewegungen hat in der Schweiz bis jetzt kaum stattgefunden.
Anders in unseren Nachbarländern, die in beinahe regelmässigen Abständen
von Parteispendenaffären heimgesucht werden, obwohl (oder gerade weil)
sie im Gegensatz zur Schweiz eine Offenlegung der Spenden ab einer bestimmten
Grössenordnung verlangen. Drysch
(S.81) bezeichnet es als bedenklich, dass die Parteien in der Schweiz nicht
verpflichtet seien, ihre Geldgeber zu nennen, „denn es ist so nicht erkennbar,
welche natürliche Person, bzw. welches Unternehmen hinter einer Partei
steckt.“ (Drysch 1998 : 81).
Die relative Unanfälligkeit Schweizerischer Parteien für Bestechungsversuche
dürfte wohl zumindest auf nationaler Ebene in unserem auf
einen breiten Konsens zwischen den Parteien abstützenden Regierungssystem
zu suchen sein.
Die
Parteisteuern stellen eine weitere Finanzierungsquelle dar. In der
Schweiz werden z.B. die National- und Ständeräte zur Zahlung von
Parteisteuern herangezogen. So betragen die Einnahmen der Parteien aus Parteisteuren
auf der Bundesebene bei FDP ca. CHF 40'000, bei CVP und SVP ca. CHF 100'000
und bei der SP ca. CHF 140'000. Von den Parteisteuren sind nicht nur Parlamentarier
betroffen, „auch Bundesräte, Regierungsräte, Richter und hohe Verwaltungsbeamte
müssen meist als Gegenleistung für die Hilfe der Partei bei ihrem
beruflichen und Politischen Aufstieg einen Teil ihres Einkommens an die Partei
entrichten.“ (Drysch 1998 : 91).
In
anderen Ländern wichtige Finanzierungsinstrumente wie Gewinne aus parteieigenen
Unternehmungen sind in der Schweiz nicht von Bedeutung.
Die
Möglichkeit einer staatlichen Finanzierung der politischen Parteien
haben zwischen Ende der Sechziger und Mitte der Siebziger Jahren viele Staaten
wahrgenommen. Vorreiter spielte dabei Costa Rica (1954) und Argentinien (1955),
für die westlichen Demokratien Deutschland (1959) (Drysch
1998 : 94, Weigelt 1988 : 107ff). In der Schweiz ist die finanzielle
Hilfe des Staates sehr eng begrenzt. Die Kantone sind verpflichtet, die Kosten
für Herstellung und Versand der Stimmzettel zu übernehmen. Auch
kommt den Parteien der ermässigte Portotarif für Drucksachen ohne
Adresse zugute. In den Kantonen Genf und Freiburg erhalten die Parteien je
nach den Wählerstärken oder Sitzzahlen einen finanziellen Beitrag
aus der Kantonskasse (Drysch 1998 :
120).
In
der Schweiz wie auch in Deutschland und Österreich ist die Parteienförderung
gesetzlich strikte von der Fraktionsförderung getrennt. Die Fraktionen
im Schweizerischen Parlament werden als staatliche Organe angesehen (Bericht
1988 : 45). Seit der Einführung der staatlichen Fraktionsfinanzierung
in der Schweiz 1973 wurden die Beiträge regelmässig grosszügig
erhöht. Die Summe setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion
und einen zusätzlichen Betrag für jedes Mitglied der jeweiligen
Fraktion zusammen. 1995 belief sich der Betrag für alle Fraktionen der
Schweizerischen Bundesversammlung auf fast genau drei Millionen Franken. Im
Vergleich dazu wurden die Fraktionen des Bayrischen Landtags mit CHF 12.6
Mio. und jene des österreichischen Nationalrates mit CHF 20.3 Mio. unterstützt
(Drysch 1998 : 156). In siebzehn
Kantonen erhalten die Parlamentsfraktionen der Parteien Zuschüsse aus
den Kantonshaushalten, in den restlichen erhalten sie gar nichts (Drysch
1998 : 159). Im Gegensatz zu Österreich und Deutschland unterliegen
die Fraktionen in der Schweiz keiner Rechenschaftspflicht (Drysch
1998 : 186).
In
seinem Fazit berechnet Drysch(S.
231) die gesamten staatlichen Zuschüsse an die Parteien in Deutschland,
Österreich und der Schweiz und verteilt sie auf die Anzahl Wahlberechtigter.
Dies ergibt für die Schweiz DM 1.40, für Österreich DM 39.21
und für Deutschland DM 17.04.
Grafik 1:Staatliche
Unterstützung von Parteien, Fraktionen und parteinahen Stiftungen in
der Legislaturperiode 91/94 pro Wahlberechtigten in DM
Bis
zur Einführung der neuen Bundesverfassung 1999 sind alle Versuche, die
Parteien in der Bundesverfassung zu verankern, gescheitert (siehe auch Einleitung oben). 1968 unternahm Nationalrat Schürmann
einen Vorstoss, in dem er zu einer gesetzlichen Regelung der Aufgaben und
Leistungen der politischen Parteien anregen wollte. Der Nationalrat überwies
den Antrag Schürmann 1969 in Form einer Forderung an den Bundesrat. Eine
erste Umfrage bei Parteien und Fraktionen im Frühling 1971 ergab ein
positives Echo. Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wurde
ein Verfassungsartikel ausgearbeitet und ein Vernehmlassungsverfahren eingeleitet.
Auf Widerstand vor allem bei den Kantonsregierungen stiess einzig
die Frage der Finanzierung. in Abs 3 des Entwurfs hiess es: „Der Bund kann
ihnen [den Parteien, M.W.] zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge
ausrichten.“ Der Entwurf wurde danach nicht weiter verfolgt (vgl.
hierzu Weigelt 1988 : 4f; Schmid 1981 : 97f, Gruner 1977 318).
1977
griff die Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision
der Bundesverfassung das Thema wieder auf. Der Artikel sah eine mögliche
Unterstützung durch den Bund vor und enthielt eine Bestimmung, nach der
die Parteien öffentlich Rechenschaft über ihre Finanzen hätten
ablegen müssen. Da sich jedoch keine Partei mit dem nötigen Engagement
dafür einsetzte und die FDP gegen die Offenlegung der Finanzen opponierte,
konnte man sich nicht zur Einführung eines Parteienartikels durchringen
(Vgl. hierzu Schmid 1981 : 101, Weigelt
1988 : 39, Bericht 1988 : 30).
Unbeeindruckt
von den Diskussionen um den Verfassungsentwurf versuchte Nationalrat Helmut
Hubacher die Parteienfinanzierung im Eilverfahren einzuführen. In seiner
parlamentarischen Initiative forderte er die finanzielle Unterstützung
der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien mit 0.2 0.4 % der
Verteidigungsausgaben. An der sachlich nicht zu rechtfertigenden Verknüpfung
scheiterte dann die Initiative Hubacher in beiden Räten. In einer Motion
wurde stattdessen der Bundesrat beauftragt, die Möglichkeiten der Unterstützung
der politischen Parteien im Rahmen der gegebenen Verfassung zu prüfen
(Weigelt 1988 : 40). Weigelt
beklagt, dass „eine vertiefte Auseinandersetzung mit der von Politikern aller
Richtungen immer wieder beklagten Abhängigkeit der Parteien von den Interessenverbänden
nicht stattfand.“ (Ebd.)
Die
vom Bundesrat eingesetzte Kommission veröffentlichte am 23.11.1988 den
Bericht über die Unterstützung politischer Parteien. In diesem Bericht
wurden zwar die Möglichkeiten verfassungsrechtlicher Aufwertung der Parteien
durch den Staat genauestens geprüft, letztenendes sprachen sich aber
die Verfasser gegen eine direkte staatliche Parteienfinanzierung aus (Bericht
1988, Drysch 1998 : 66). Die daraufhin eingesetzte nationalrätliche
Kommission legte dem Parlament einen Massnahmenkatalog zur Stärkung der
Partei- und Fraktionsinfrastrukturen vor und beauftragte den Bundesrat mit
der Ausarbeitung eines Gesetztes zur Wahlkampfkostenerstattung (Drysch
1998 : 120).
Nachdem
die Erhöhung der Gehälter für eidgenössische Parlamentarier
in einer Referendumsabstimmung Anfangs 1993 vom Volk deutlich abgelehnt wurde,
kamen die Diskussionen um eine staatliche Parteienfinanzierung ins Stocken.
Klar und deutlich hat diese Abstimmung gezeigt, das im Volk eine starke Ablehnung
gegen Zahlungen an Politker und Parteien vorherrscht (Drysch
1998 : 121). „Die Einführung einer verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch
sinnvollen staatlichen Parteienförderung wird aber ganz entscheidend
davon abhängen, ob es den schweizerischen Parteien gelingen wird, ihre
Unterstützungswürdigkeit durch die Glaubwürdigkeit ihrer politischen
Arbeit zu beweisen.“ (Weigelt 1988 :
Vorwort).
Nach
langer Diskussionen und etlichen Abstrichen fand in die neue Bundesverfassung
nur der in der Einleitung erwähnte Absatz eingang. Damit böte sich
eine neue Grundlage für eine Parteienfinanzierung. Die vier Bundesratsparteien
gaben denn auch vergangenen Sommer beim Institut für Politikwissenschaften
der Uni Bern eine Studie zur Abklärung des Möglichen und des Wünschbaren
in Auftrag. Die Studie wurde zwar bereits in diversen Medien besprochen (u.a.
Handelszeitung vom 29.9.99, S. 17, SonntagsZeitung vom 14.11.99, S. 9 und
25), soll aber erst Mitte Februar dieses Jahre der Öffentlichkeit
vorgestellt werden.
Ein
direkte, zweckgebundene Finanzierung wird in vielen Staaten praktiziert.
Ganz bestimmte Bereiche der Parteitätigkeit werden hierbei vom Staat
unterstützt. In der Vergangenheit stand dabei meistens die Erstattung
von Wahlkampfkosten im Vordergrund (Weigelt 1988 : 110). Eine lange Tradition mit dieser Finanizerung
haben die USA. Wie auch in Frankreich ist die Unterstützung kandidatenorientiert
und soll in erster Linie die Chancengleichheit sichern und nicht die Parteien
unterstützen (Weigelt 1988 : 112-118).
Je nach System werden die Kosten nach der Wahl anhand der Anzahl gewonnener
Mandate zurückerstattet oder es wird im Voraus aufgrund der letzten Wahlerfolge
Geld verteilt. Von Land zu Land sind die Verteilschlüssel sehr verschieden
und die Bestimmungen zum Erhalt von Wahlkampfgelder extrem unterschiedlich
geregelt. Mittels solchen Zuschüssen kann relativ stark auf die Dynamik
der Parteistärkenentwicklung Einfluss genommen werden und ein stabilisierender
oder dynamisierender Einfluss ausgeübt werden (vgl.
hierzu Klee-Kruse 1992 : 205-208). In der Schweiz wäre auch das
Modell einer Erstattung der Abstimmungskosten prüfenswert, wie es in
einigen Bundesstaaten der USA praktiziert wird. Problematisch ist hierbei
allerdings die konkrete Verteilung auf Befürworter bzw. Gegner einer
Vorlage (Weigelt 1988 : 130).
Weitere Finanzierungsmodelle sehen auch Zuschüsse an Parteisekretariate,
Jugendorganisationen, Bildungseinrichtungen, Informationsorgane oder die parlamentarischen
Fraktionen vor (Weigelt 1988 : 137).
Des
weiteren kann der Staat den politischen Parteien in Form von direkten Sach(dienst)leistungen
unter die Arme greifen. So werden in vielen Ländern den Parteien vor
Wahlen freie Sendezeiten in staatlichen Medien gewährt, Porto- und andre
Gebühren werden verringert oder fallen ganz weg oder der Staat stellt
sonstige logistische oder infrastrukturelle Hilfen zur Verfügung. Die
Eidgenossenschaft hat diversen Radio und Fernsehgesellschaften Konzessionen
zur Ausstrahlung von Programmen erteilt, insbesondere die SRG hat aber einen
speziellen Auftrag („Service Public“), in dessen Rahmen sie ausgewogene politische
Information verbreitet. Freie Sendezeiten für Parteien sind daher gesetzlich
nicht möglich und wohl auch kaum erwünscht. Die Leistungen des schweizerischen
Gemeinwesens zugunsten von Kandiaten und Parteien bezüglich Wahlkampf-
und Abstimmungsadministration sind nicht zu unterschätzen, sie variieren
allerdings von Kanton zu Kanton stark. Die Parteien in der Schweiz profitieren
zwar von ermässigten Portogebühren, es bleibt allerdings fraglich,
ob dieser Vorzugstarif auf Massensendungen ohne Adresse die wirklich förderungswürdigen
Aktivitäten der Parteien erfasst (Weigelt
1988 : 145-167).
Dem
einzelnen Bürger bleibt es bei den Massnahmen zur indirekten Unterstützung
überlassen, ob und allenfalls in welchem Ausmass politische Parteien
finanziell durch den Staat unterstützt werden.
Eine
Massnahme in diesem Bereich ist die steuerliche Begünstigung politischer
Spenden. Diese sollte aber möglichst degressiv angelegt sein, so
dass nicht Grossspender am meisten von der steuerlichen Vergünstigung
profitieren und so die wirtschaftsnahen Partien bevorzugt würden. So
erhalten zum Beispiel kanadische Bürger für die ersten 100 Dollar,
die sie einer Partei Spenden, einen Steuererlass von 75 Dollar, bei höheren
Beiträgen wird dementsprechend die prozentuale Abzugsmöglichkeit
verringert (Nassmacher 1992 : 69-98,
ders. 1986 : 51). Die oben erwähnte Studie von Ladner/Brändle
zur Parteienfinanzierung sieht in einem solchen degressiven System einen wichtigen
Pfeiler einer zukünftigen Parteienfinanzierung für die Schweiz (Abbühl
1999).
Beim
pauschalen Steuerabzug können die Bürger eine Summe, die
für alle Steuerzahler bzw. Bürger dieselbe ist, von ihren geschuldeten
Steuern abziehen und einem einheitlichen Wahlfonds oder direkt einer politischen
Partei zukommen lassen (Weigelt 1988 : 168 und 184-187). Die so verschobenen Gelder
gehen natürlich dem Fiskus verloren. Dieser pauschale Steuerabzug wird
auch in der Studie von Ladner/Brändle als wichtiger Teil der Parteienfinanzierung
erwähnt, er wird dort „Tax Checkoff“ genannt (Zum
Tax-Checkoff vgl. auch Nassmacher 1992 : 27-68). Die Beträge aus
dem allgemeinen Parteienfonds „werden nach einem klar definierten Schlüssel
verteilt. Als Kriterien kommen etwa der Stimmenanteil, die Mitgliederzahl,
die fiktive Wählerschaft oder die Zahl der Kantonalparteien in Frage.“
(Abbühl 1999).
Eine
weitere Möglichkeit der indirekten Parteienfinanzierung besteht in einer
Erhöhung der gespendeten Summen an eine Partei oder einen Kandidaten
durch den Staat. So sieht das „matching payment programm“ in den USA vor,
die die im Rahmen der Vorwahlen von den Parteien ausgewiesenen Spenden bis
250 Dollar von der öffentlichen Hand verdoppelt werden (Weigelt
1988 : 169).
Bericht (1988)
über die Unterstützung der politischen Parteien- (Postulat beider
Räte vom 7. Juni 1984) Vom 23.11.1988
Bund (1997).
Nicht mehr Geld für die Parteien. 21.1.97, S.27
Hug, Peter (1970). Die verfassungsrechtliche Problematik
der Parteienfinanzierung. Diss. Zürich
Klee-Kruse,
Gudrun (1993). Öffentliche Parteienfinanzierung in westlichen Demokratien.
Schweden und Österreich: Ein Vergleich. Diss. Frankfurt am Main
Ladner,
Andreas; Brändle, Michael (1999). Fact-Sheets zum Wandel der Schweizer
Parteien. Bern
Lösche,
Peter (1986). Das Geld der Politik Demokratiertheoretische Fragen an
die Parteienfinanzierung. In: Mühleisen, Hans-Otto (Hrsg.). Das Geld
der Parteien. Parteienfinanzierung zwischen staatspolitischer Notwendigkeit
und Kriminalität. S. 28-38. München, Zürich
Meessen,
Karl M. (1986). Parteienfinanzierung als Verfassungspolitische Aufgabe. In:
Mühleisen, Hans-Otto (Hrsg.). Das Geld der Parteien. Parteienfinanzierung
zwischen staatspolitischer Notwendigkeit und Kriminalität. S. 94-101.
München, Zürich
Mühleisen,
Hans-Otto (1986). Die Finanzierung der politischen Parteien Fragen und
Herausforderungen an Rechts- und Politikwissenschaft. Vorwort zu: Mühleisen,
Hans-Otto (Hrsg.). Das Geld der Parteien. Parteienfinanzierung zwischen staatspolitischer
Notwendigkeit und Kriminalität. S. 6-17. München, Zürich
Nassmacher,
Karl-Heinz (1986). Die Parteienfinanzierung in westlichen Demokratien
Eine vergleichende Analyse. In: Mühleisen, Hans-Otto (Hrsg.). Das Geld
der Parteien. Parteienfinanzierung zwischen staatspolitischer Notwendigkeit
und Kriminalität. S. 39-56. München, Zürich
Nassmacher,
Karl-Heinz (1992). Bürger finanzieren Wahlkämpfe. Anregungen aus
Nordamerika für die Parteienfinanzierung in Deutschland. Baden-Baden
Schmid,
Gerhard (1981). Politische Parteien, Verfassung und Gesetz. Zu den Möglichkeiten
und Problemen einer Parteiengesetzgebung in der Schweiz. Basler Studien zur
Rechtswissenschaft. Basel und Frankfurt am Main
Wegelin,
Jürg (1999). Parteienförderung. In: Handelszeitung vom 29.9.99,
S. 17
Weigelt, Kurt (1988). Staatliche Parteienfinanzierung. Zu den Möglichkeiten
einer staatlichen Parteienfinanzierung in der Schweiz unter vergleichender
Berücksichtigung der Gesetzgebung in Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diss. Grüsch